Der Bundesrat hat am 14. März 2008 den Jahresbericht der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zur Kenntnis genommen. Der Bericht bestätigt die im Vorjahr festgestellte Tendenz einer insgesamt positiven Bilanz der Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die direkt unterstellten Finanzintermediäre (DUFI) sowie der durch die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) ausgeübten Aufsichtstätigkeit.
Der Bericht befasst sich mit den im Jahre 2007 gefällten Grundsatzentscheiden und gibt Auskunft über die Aufsicht über die SRO und DUFI. Ein Kapitel ist der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden und Gremien gewidmet. Den Abschluss der Berichterstattung bilden statistische Daten der Kontrollstelle und der SRO.
Besonders erwähnenswert ist, dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Kollektivanlagegesetz der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes nach Art. 2 Abs. 2 GwG entsprechend angepasst und auf die durch neu dem Kollektivanlagegesetz unterstellten Rechtsformen ausgedehnt wurden. In den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 GwG fallen neu grundsätzlich nur noch kollektive Anlageformen, welche nicht dem Kollektivanlagegesetz unterstellt sind.
Im Jahr 2007 hat die Kontrollstelle zudem geprüft, ob Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a, sowie der AHV-Ausgleichsfonds in den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes fallen und festgestellt, dass die AHV sowie die anerkannten Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a für den Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes unter den Begriff der beruflichen Vorsorge zu subsumieren sind. Da die zusätzliche Voraussetzung von Art. 2 Abs. 4 lit. b
GwG, nämlich dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von der Steuer befreit sind, ebenfalls erfüllt ist, besteht folglich keine Unterstellung dieser Einrichtungen unter das Geldwäschereigesetz. Davon ausgenommen und somit dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind gemäss Praxis des BPV, die dem BPV unterstellten Versicherungsunternehmen, welche Versicherungsprodukte der Säule 3a anbieten.
In Folge einer Beschwerde einer SRO gegen eine Verfügung der Kontrollstelle, mit der letztere die Genehmigung einer Reglementsbestimmung verweigert hatte, hat sich das Bundesgericht mit Urteil vom 5. April 2007 mit Fragen zur Meldepflicht und zum Zeugnisverweigerungsrecht befasst und entschieden, dass die Meldepflicht auch gilt, wenn dem Finanzintermediär im konkreten Fall ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.