Rumänien passt seine Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche der dem Jahre 2002(656/2002) der aktuellen europäischen Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäscherei an. Der Gesetzesentwurf ist vorläufig nur in rumänischer Sprache verfügbar.
Im Zusammenhang mit der Definition der PEPs enthält der rumänische Gesetzesentwurf eine interessante Spezialität. Die PEP Definition beschränkt sich nicht nur auf eine allgemein gefasste Umschreibung der Personengruppen, die im Sinne der Geldwäschebekämpfung als politisch exponiert gelten. Die rumänische PEP Definition umschreibt die öffentlichen Funktion zum Teil sehr genau. Nach dem neuen Gesetz sind zum Beispiel die Bürgermeister und deren Vizpräsidenten als PEP zu betrachten.
Nach schweizerischem Verständnis wären diese öffentlichen Funktionen wohl kaum als PEP im Sinne der hiesigen Geldwäscheregulatorien zu qualifizieren. Diese haben vielmehr nationale Funktionen im Auge.
Ohne die Materialien zum rumänischen Gesetzesentwurf zu kennen, ist davon auszugehen, dass die Rumänen diese Präzisierung der Defintion des PEP vorgenommen haben, weil sie diese spezifische Funktion in Rumänien als sehr korruptionsanfällig betrachten.
Es stellt sich nun die Frage, ob diese von den Rumänen beabsichtigte Präzisierung auch für die schweizerischen Finanzintermediäre relevant sein könnte. Ist nun der rumänische Bürgermeister auch für den schweizer Finanzintermediär ein PEP? Aus meiner Sicht ist diese Frage im Hinblick auf eine effiziente Bekämpfung der Geldwäsche zu bejahen. Das heisst nun aber nicht, dass deshalb jeder Bürgermeister auf der Welt als PEP zu qualifzieren wäre.
http://www.just.ro/Portals/0/Elaborare%20acte%20normative/proiecte_dezbatere_publica/prevenire_spalare_bani/proiect__spalare_bani.doc