In einem neueren Entscheid 1A.45/2007 (Urteil vom 14. November 2007) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die am 2. Oktober 2000 vom Bundesrat erlassenene Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden,der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban („TalibanV") nicht auf einfaches Gesuch einer auf der Liste sich befindlichen Person geändert werden kann.
Die inhaltlichen Beschränkungen, wie sie sich aus der TalibanV ergeben, gehen weit: Danach sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, gesperrt, und es ist verboten, Gelder an diese zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 3 Abs. 1 und 2). Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten (Art. 4a Abs. 1).
Zum konkreten Fall: Am 9. November 2001 wurden Youssef Nada sowie verschiedene mit ihm verbundene Organisationen in die vom Sanktionsausschuss herausgegebene Liste aufgenommen. Anh. 2 TalibanV wurde am 30. November 2001 um diese Namen ergänzt. Am 22. September 2005 stellte Youssef Nada dem Bundesrat das Gesuch, er und die mit ihm verbundenen Organisationen seien aus dem Anh. 2 TalibanV zu streichen. Formell verlangte der Beschwerdeführer die Änderung einer Verordnung.
Für das Bundesgericht war es ohne Frage, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Organisationen in die TalibanV zur Folge hat, dass seine Erwerbstätigkeit und seiner Organisationen in der Schweiz verunmöglicht wird. Damit greift die TalibanV unmittelbar in vermögenswerte Rechte des Beschwerdeführers und in seine Erwerbstätigkeit ein.
Der Beschwerdeführer bestritt die Verbindlichkeit der Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrats. Die ohne Begründung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte Aufnahme in die Sanktionslisten verletze das Diskriminierungsverbot, die persönliche Freiheit, die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren. Demgegenüber kommt das Bundesgericht zum Schluss, die Schweiz sei an die Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrats gebunden und es sei ihr folglich verwehrt, den Beschwerdeführer selbständig aus Anh. 2 TalibanV zu streichen.