Ein neues, zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichtes (Urteil 4A_21/2008 vom 13. Juni 2008) klärt erstmals ausführlich die Frage, ob die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes als Schutznormen zur Begründung einer deliktischen Haftung dienen können.
Das Bundesgericht entschied, dass die Bestimmungen des GwG den Schutz der individuellen Vermögensinteressen (des Opfers der Vortat, wie er sich aus Art. 305bis StGB ergibt) nicht erweitern. Die für einen ausservertraglichen Haftpflichtanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR erforderliche Widerrechtlichkeit lässt sich mit anderen Worten nicht unmittelbar aus dem Verstoss gegen eine Sorgfalts- oder Verhaltenspflicht nach GwG ableiten.
Dies ist gesetzessystematisch logisch und im Ergebnis daher zutreffend. Adressaten des StGB sind die Straftäter. Das GwG hingegen zählt im Wesentlichen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre auf. Ihre Verletzung begründet allenfalls Verwaltungssanktionen, indes keine Strafen im engern Sinne. Nur die vorsätzliche Verletzung der Art. 305bis und 305ter StGB begründen hingegen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Da im vorliegenden Fall keine vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Handlungen der betroffenen Beschwerdegegnerin (eine Schweizer Grossbank) in Frage standen, fielen Art. 305bis StGB und Art. 305ter StGB als Schutznormen i.S.v. Art. 41 Abs. 1 OR ausser Betracht